Bausparverträge nicht grundlos nach 15 Jahren Laufzeit kündbar

Am 02.08.2018 urteilte das OLG Stuttgart, dass eine Klausel, welche der Bausparkasse nach 15 Jahren Vertragslaufzeit des Bausparvertrages ein generelles Kündigungsrecht einräumt, unzulässig ist. (Az.: 2 U 188/17)

Damit hat das Gericht erneut die Rechte von Verbrauchern, welche einen Altvertrag besitzen, gestärkt.

Ähnlich urteilte auch bereits das OLG Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall.

Die Bausparkassen versuchen nach wie vor aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase Altverträge zu kündigen, um sich der hohen Zinslast dieser Verträge zu entledigen. Der BGH bejahte dieses Kündigungsrecht allerdings bis jetzt nur in solchen Fällen, in denen die Verträge bereits 10 Jahre zuteilungsreif sind. Die vom Gericht für unzulässig erklärte Klausel knüpfte allerdings nicht an die zuteilungsreife an, sondern sprach von einem Kündigungsrecht generell nach 15 Jahren. Darin sah das OLG Stuttgart eine unzulässige Benachteiligung der Bausparer.

Auch mit anderen Begründungen versuchen Bausparkassen immer wieder stark verzinste Verträge zu kündigen, um ihren eigenen Gewinn zu stärken.

Wenn auch Sie eine Kündigung ihres Bausparvertrages haben und gegen diese rechtlich vorgehen möchten, oder diese prüfen lassen möchten, wenden Sie sich an uns:

 

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