Der EuGH entscheidet im Rahmen einer Vorabentscheidung zur datenschutzrechtlichen Veratnwortlichkeit für den Facebook Like-Button mit möglichen großen Auswirkungen.
Aktuell liegt dem EuGH ein Fall des OLG Düsseldorf zur Vorabentscheidung über die Frage vor, wer die Veratnwortlichkeit für die übermittelten Daten durch den Facebook Like-Button trägt.
Zuvor entschied bereits das Landgericht Düsseldorf über den Rechtssteit (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2016 – 12 O 151/15). Die Verbraucherzentrale NRW verklagte die Fashion ID GmbH & Co. KG, da diese auf ihrer Internetseite den Facebook Like-Button einbauten und zuvor keine Einwilligung des Nutzers einholten. Der Like-Button sendet Daten über das Surf-Verhalten des Webseitenbesuchers an Facebook, auch wenn dieser nicht angeklickt wird.
Das LG Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. §§ 12, 13 Telemediengesetz (TMG) und ging insofern von unlauterem Wettbewerb aus. Gegen dieses Urteil legte die Fashion ID GmbH & Co. KG Berufung ein, in wessen Folge das OLG Düsseldorf den Fall dem EuGH mit der Frage vorlegte, ob eine Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers für die Datenverarbeitung durch den Facebook Like-Button vorliegt (OLG Düsseldorf, 19.01.2017 – I-20 U 40/16).
Zusätzlich brisant ist die Entscheidung, da die Vorlage an den EuGH bedeuten kann, dass auch das OLG Düsseldorf von einem Verstoß gegen das UWG ausgeht, sofern gegen die datenschutzrechtlichen Gesetze des TMG verstoßen wird. Dies hätte zudem die Folge, dass entgegen der momentanen Auffassung anderer Gerichte, sehr wohl Abmahnungen auf Grundlage des BDSG erfolgen könnten.
Wie der EuGH nach der mündlichen Verhandlung am heutigen Tag entscheiden wird steht noch nicht fest. Es spricht allerdings fiel dafür, dass dieser auf die in der Entscheidung Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Urt. v. 5.6.2018, Az. C-210/16 aufgestellten Argumente für die Verantwortlichkeit von Facebook-Fanpagebetreibern zurückgreift und dementsprechend eine Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers annehmen wird.
Das Ergebnis wäre dann eine Mitverantwortlichkeit für Facebook als auch den Betreiber der Webseite, welcher einen solchen Like-Button nutzt, für die erhobenen Daten aus dem Plugin, auch wenn der Betreiber selbst keine Einflussnahmemöglichkeit auf Art und Umfang der erhobenen Daten hätte. Dies dürfte erneut zu großen Unsicherheiten im Bezug auf Werbung über Facebook führen.
Wer auf diese nicht verzichten will und gleichzeitig vor Abmahnungen sicher sein will, sollte sich von einem kundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Gerne betreuen auch wir Sie bei Ihrem Anliegen.
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