Dienstleistungsrecht / Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist ein besonderer Vertragstyp, der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Ein wesentlicher Teil des Dienstvertrages ist der sogenannte Arbeitsvertrag, der Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt und dieser Bereich unter das Sondergebiet des Arbeitsrechts fällt.

Unter den übrigen Dienstverträgen sind die Klassiker zu subsumieren, nämlich alle anderen Dienstleistungsverträge, die nicht Arbeitsverträge sind, wie beispielsweise der Anwaltsvertrag, die meisten Arztverträge und auch Architektenverträge, sofern sie nicht Werkverträge sind. Charakteristisch für einen Dienstverstrag ist, dass der Dienstleister keinen bestimmten Erfolg schuldet, sondern die Erbringung der Dienstleistung als solche.

Wird der Patient durch die Arztbehandlung nicht gesund, ist die Dienstleistung gleichwohl  erbracht und muss vergütet werden. Im Gegensatz dazu sind werkvertragliche Arbeitsverhältnisse solche, die auch einen bestimmten Erfolg verlangen. Solche sind allerdings in diesem Bereich die Ausnahme.