Eilrechtsschutz

Eilverfahren gibt es in den verschiedenen Prozessrechtsordnungen nahezu überall, zumeist heißen sie einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen sowie persönliche oder dingliche Arreste.

In nahezu allen Eilverfahren wird vorausgesetzt, dass eine besondere Eilbedürftigkeit bestehen muss, ohne die das Verfahren unzulässig wäre. Es muss also eine Situation vorliegen, die ein Abwarten des sogenannten Hauptsacheverfahrens unzumutbar macht, insbesondere dann wenn Rechtsgüter gefährdet sind, also durch ein Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig Regelungen oder Entscheidungen gefällt werden können.

In solchen Fällen sind vorläufige oder einstweilige Entscheidungen zulässig. Aus der Natur der Sache soll allerdings bei solchen Verfügungen nicht die Hauptsache vorweggenommen werden, sondern lediglich das Sicherungsinteresse gewahrt bleiben. Dies ist natürlich nicht in allen Situationen möglich. So kann beispielsweise bei einer Geldforderung die Forderung bei einem Sequester hinterlegt werden oder bei einer zu befürchtenden, den Rechtsfrieden schadenden Aktion des Gegners, ein entsprechendes Verbot einstweilen aufgegeben werden, unter Aufgabe von Ordnungs- und Zwangsmitteln.

Der klassische Fall einer einstweiligen Verfügung ist, wenn ein Vermieter widerrechtlich sich in den Besitz der vermieteten Wohnung setzt, beispielsweise in Fällen des Zahlungsverzuges durch den Mieter. Auch hier darf der Vermieter nicht einfach die Schlösser austauschen oder die Wohnung betreten. Tut er es doch, hat der Mieter einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, den er durch die einstweilige Verfügung beantragen kann.