Grundrechte

In der Bevölkerung sind die sogenannten Grundrechte vielfach bekannt und werden gelegentlich auch ins Feld geführt. Zu den Grundrechten zählt man in erster Linie die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes, die die individuellen Rechte eines Einzelnen manifestieren. Die nachfolgenden Artikel des Grundgesetzes befassen sich mit dem Aufbau der Verfassung und der verschiedenen Organe der Verfassung und deren Funktionen und schließlich das Verhältnis zu Staat und Kirche.

Vielfach verkannt wird, dass die Grundrechte der Artikel 1 bis 20 GG durch die Geltung sogenannter einfacher Gesetze konkretisiert werden. Hierbei konkretisieren die einfachen Gesetze das was innerhalb des Grundrechts möglich ist. Letztendlich sind alle Gerichte gehalten, durch Anwendung der einfachen Rechte immer zu prüfen, ob dies möglicherweise mit den Grundrechten nicht  übereinstimmt. Zuletzt entscheidet über eine solche Frage dann das Bundesverfassungsgericht, wenn im gerichtlichen Zuge alle Instanzen ausgeschöpft sind.

Im Übrigen wirken die Grundgesetze, beispielsweise der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG auch in einfachen Gesetzen, insbesondere im Arbeitsrecht bei den dort mehrfach festgestellten Gleichbehandlungsgrundsätzen.