Leihe / Leasing

Der Leihe ist ebenfalls ein im besonderen Teil des Schuldrechts geregelter Vertragstyp, der dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Unentgeltlichkeit für die Zurverfügungstellung  einer Sache in dem Vordergrund steht, in Abgrenzung zur Miete, bei der der Mietzins als Gegenleistung geschuldet ist. Aus diesen Gründen kann ein geliehenes Objekt in der Regel auch unverzüglich herausverlangt werden. Der Gedanke ist, dass ein Entleiher, der nichts für die Nutzung zahlt, dann nicht schutzwürdig ist und deshalb den Gegenstand auch unverzüglich herausgeben muss auf Verlangen.

Viel praktischer ist der Begriff des Leasings, einem besonderen Vertragstyp, der nicht ausdrücklich im BGB unter den dort genannten Vertragstypen geregelt ist. Leasingverträge sind ähnlich zu handhaben wie Mietverträge und werden in der Hauptanwendungsgruppe beim Autoleasing benutzt. Dort ist aufgrund der Vertragsklauseln in der Regel auch Abweichendes gegenüber den gesetzlichen Mietvorschriften zu finden. Da in der Rechtswirklichkeit Leasingverträge, insbesondere im KFZ-Gewerbe an der Tagesordnung sind, gehört dies auch zu einem der oft zu bearbeitenden Fällen, insbesondere in der Kombination mit dem Gewährleistungsrecht und den Auswirkungen auf das Leasingverhältnis zu einer Leasing-Bank.