Maklervertrag

In der heutigen Zeit werden Grundstücksverkäufe und Käufe, aber auch das Anmieten von Wohnungen häufig von Maklern begleitet. Es handelt sich hierbei um eine Dienstleistung dergestalt, dass der Makler in der Regel das Anbieten geeigneter Objekte schuldet und die Vergütung in der Regel dann entsteht, wenn aufgrund des Maklers und seiner Tätigkeit der zu vermittelnde Vertrag zustande kommt.

In der Regel schuldet der Makler daher auch einen Erfolg, nämlich dass der Vertrag abgeschlossen wird und der Vertragsschluss auf seinem Zutun beruht, wobei eine Mitursächlichkeit in der Regel genügt. Von diesem Bild gibt es allerdings noch einige verschiedene Maklerunterfälle, wobei häufig vereinbart wird, dass Aufwendungen des Maklers,  auch ohne dass der Erfolg eintritt, geschuldet werden.

Praktisch ist auch die Tätigkeit des sogenannten Doppelmaklers, der sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird und zu beiden daher besondere vertragliche Verpflichtungen hat. Er hat allerdings nicht per se Überprüfungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich der wechselseitigen Angaben. Er muss nicht ohne ausdrücklichen Auftrag die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit bestimmter Zusagen des Verkäufers überprüfen, erst dann wenn dies ausdrücklich so vereinbart ist.